Leistungen nach SBG XI
- Hilfestellung bei der Körperpflege
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Enterale Ernährung über Sonde
- Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen
- Mobilisation in der Wohnung
- Begleitung bei Aktivitäten
- Haushaltsführung z.B Kochen, Putzen, Haustierversorgung etc.


SGB V
- Parenterale Ernährung
- Medikamentengabe
- Wundversorgung
- Iniektionen subkutan und intramuskulär
- Stomaversorgung
Entlastungsleistung§45 B nach SGB XI
- regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen.
- Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1-5.
- Der Entlastungsbetrag ist monatlich auf 125 Euro festgesetzt.


Verhinderungspflege
- Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen pro Kalenderjahr.
- die sogenannte Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens 6 Monate in Ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Beratung
- nach 37.3 SBG XI PG 1-3 einmal im halben Jahr/ PG 4 und 5 alle 3 Monate ( Beratung, Hilfestellung, Mitteilung an die Pflegekasse)
- Unterstützung bei Anträgen
- Hilfsmittelberatung
- Anleitung und Beratung von pflegenden Angehörigen
